Wasser auf die Mühle e.V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Wasser auf die Mühle e.V.“ und hat seinen Sitz in Lychen.
(2) Er ist unter der Nummer  …. im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Aufgaben, Ziele und Zweck

(1) Die historische Wassermühle Lychen steht unter Denkmalschutz. Sie ist das größte Gebäude der Stadt und prägt mithin das Stadtbild ganz entscheidend.
(2) Zweck des Vereins ist der Erhalt der Bausubstanz, um sie vielfältiger öffentlicher Nutzung zugänglich zu machen.
(3) Der Verein schließt einen Nutzungsvertrag mit dem Sanierungsträger für die Stadt Lychen, „Brandenburgische Stadterneuerungsgesellschaft mbH“, ab.
(4) Zu den Aufgaben des Vereins gehören vor allem:
a. Dokumentation der Bau- und Nutzungsgeschichte
b. Erstellung einer tragfähigen und nachhaltigen Nutzungskonzeption
c. Einwerben von Fördermitteln zum Erhalt der Bausubstanz sowie für das Umsetzen der Konzeption
d. Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Vereinen, Einrichtungen und Personen, die den Vereinszweck unterstützen
(5) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind. begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an, die die Ziele des Vereins ideell und/oder finanziell unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wir ein ordnungsgemäßer Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine endgültige Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Ihnen steht passives Wahlrecht zu.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.
(2) Der Vorstand entscheidet oder Ausschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 5 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen und muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Lychen zu.